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Schutz für den Verbraucher

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deutsches Recht umsetzte, das Verbraucherkreditgesetz vom 17. 12. 1990 (BGBI. I, S. 2840) und auch das in jüngerer Zeit wesentlich geänderte Reisevertragsgesetz vom 4. 5. 1979 (BGBI. I, S. 509; geändert am 24. 6. 1994, s. BGBI. I, S. 1322).

Der Grundgedanke der betreffenden Regelungen besteht darin, ohne Einschränkung der Vertragsfreiheit den regelmäßig wirtschaftlich schwächeren Teil, den Verbraucher, vor übereilter Übernahme von Zahlungsverpflichtungen, vor Übervorteilung oder gar Übertölpelung zu bewahren.

Wesentlich ist dabei vornehmlich das besonders eingeräumte Widerrufsrecht des Verbrauchers, so in § 1 des Haustürwiderrufsgesetzes oder

in § 7 des Verbraucherkreditgesetzes. Der eigentliche Vertrag wird nicht, wie sonst, mit Vertragsabschluß, so mit Unterschriftsleistung, sondern erst verzögert wirksam, nämlich erst nach Ablauf einer Woche, falls der Kunde (Verbraucher) nicht innerhalb dieser Überdenkungsfrist den Vertrag schriftlich widerruft.

Bevor auf Näheres dazu eingegangen wird, ist zu betonen und zu wiederholen: Die Verbraucherschutzgesetze sind kein Allheilmittel gegen mögliche Übervorteilung.

Die besten Verbraucherschutzgesetze helfen nichts, wenn der geschützte Verbraucher seine Rechte nicht kennt und die ihm vorgelegten Schriftstücke nicht sorg-

faltig liest, bevor er sich entscheidet, insbesondere bevor er etwas unterschreibt.

Aus anwaltlicher Erfahrung kann nicht oft und nachdrücklich genug angeraten werden:

Das vorgelegte Schriftstück in aller Muße vollständig, von vorn bis hinten genauestens (wenn nötig mit Lesebrille!) durchzulesen, auch die Rückseite und besonders das Kleingedruckte. Hier findet sich vielfach das Wichtigste und finden sich ggfs. auch die »Fallen«!

Die schönen Worte des Anbieters wie auch die bunten Prospekte sind in Wahrheit meist das Unwichtigste, wenn nicht sogar trügerisch!

Niemand ist gezwungen, sofort, an Ort und Stelle zu unterschreiben.

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