Witwenrente
Eine vom Arbeitgeber gezahlte betriebliche Witwenrente lebt nach Scheidung der zweiten Ehe nicht wieder auf. Diese Entscheidung traf der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kürzlich in Erfurt. Die betriebliche Witwenrente befinde sich damit im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, dies sei aber rechtmäßig, teilte das BAG mit.
Das im Sozialversicherungsrecht vorgesehene Wiederaufleben der Witwenversorgung nach Auflösung der zweiten Ehe habe familienpolitische Gründe. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die familienpolitische Maßnahmen des Staates durch betriebliche Leistungen zu ergänzen.
(AZ: 3 AZR 28/96)
Kaufkraftschwund infolge bedrohlicher Arbeitslosigkeit, Lohnstopps, Zunahme von Sozial(hilfe)fällen usw. engt den Markt ein. Die Anbieter von Waren und diversen, auch immateriellen Produkten bzw. Dienstleistungen sind genötigt, in verschärftem Konkurrenzkampf um Kunden, d.h. um Abnehmer ihrer Waren und Produkte, zu ringen und dabei alle möglichen Methoden anzuwenden.
Der Druck auf mögliche Kunden, Verbraucher, verstärkt sich. Nicht jeder hält dem stand, weiß sich dagegen zu wehren, auch mit dem Recht des Verbraucherschutzes.
Schon längere Zeit bestehen dahingehende, dem rechtlichen Schutz der Verbraucher dienende gesetzliche Regelungen, wie das Haustürwiderrufsgesetz vom 16.1. 1986 (BGBI. I, S. 122), das eine EG-Richtlinie vom 31. 12. 1985 (ABL Nr. L 372/31) fristgemäß in bundes-
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