nd-aktuell.de / 30.04.1997 / Politik / Seite 18

Bundessozialgericht: Keine Frührente für kranke Langzeitarbeitslose

Stelle gefunden hatte, auf eine vorzeitige Erwerbsunfähigkeitsrente geklagt. Un- und angelernte Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen, können nach dem Beschluß nun weiterhin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, wenn sie medizinisch - auch mit Einschränkungen - noch vollschichtig arbeitsfähig sind. Daß dort in der Realität meist kein Arbeitsplatz für sie zu finden ist, braucht die Rentenversicherungsträger nicht zu hindern. Die Arbeitslosen bekommen dann keine Rente, sondern erst Arbeitslosengeld, dann Ar-

beitslosenhilfe und erst mit 60 Jahren Frührente. Kritiker hatten von einer »Verweisung ins Nichts« gesprochen. Für die Beschäftigten »am Ende des Arbeitsmarktes» gebe es im fortgeschrittenen Alter und bei Krankheit keine Stellen mehr. Sie hatten gefordert, daß die Rentenversicherungen wenigstens eine konkrete Berufstätigkeit zum Beispiel Pförtner nennen müßten, die dem Antragsteller in seiner Region mit einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen offenstehe. Wenn diese »konkrete Verweisung« auf bestehende Berufe nicht möglich sei, müsse die Rente gewährt werden.

Nachdem der 13. BSG-Senat diese Überlegungen nicht zurückgewiesen, sondern dem sehr selten angerufenen Gro-ßen Senat vorgelegt hatte, war der Bonner Gesetzgeber auf den Plan getreten. Er hatte im August 1995 in einer Gesetzesänderung Tendenzen zur »konkreten Verweisung« klar zurückgewiesen.

Bis zu einer grundlegenden Reform des Rentenrechts müsse der Status quo gewahrt werden, heißt es in der Begründung der Gesetzesänderung. Auch weiterhin sei die konkrete Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, weil sonst die Rentenversicherungsträger erheblich belastet würden und außerdem die vom Gesetzgeber gewünschte Verlängerung der Lebensarbeitszeit durch ein Ausweichen in die vorzeitige Erwerbsunfähigkeitsrente unterlaufen würde. Diesen Vorgaben des Gesetzgebers folgte der Große Senat (Az.: GS 1/95).