nd-aktuell.de / 30.04.1997 / Ratgeber / Seite 19

Wie hoch darf die Miete sein?

rechnen und erläutern, als sei die Modernisierung erst während Ihres Mietverhältnisses erfolgt (Ratgeber 218/3).

Der Deutsche Mieterbund und seine Vereine vertreten die Ansicht, daß eine weitere Mieterhöhung um fünf Prozent (der Januarschritt des MÜG) ausgeschlossen ist, wenn der neue Mieter den Neuvermietungszuschlag (15 Prozent) zahlte. Der Vermieter bekommt ja in diesen Fällen bereits 30 Prozent mehr Miete, also weitaus mehr, als die insgesamt 20prozentige Mieterhöhung nach dem MUG ausmacht. Und Ihr Mietvertrag für die jetzige

Wohnung bestand bejm Inkrafttreten des MÜG noch nicht.

Pocht der Vermieter aber auf die Zustimmung zu dieser Erhöhung und wird sie verweigert, kann es zur Zustimmungsklage kommen. Welcher

Rechtsmeinung der Richter dann folgt, bleibt abzuwarten. Urteile zu dieser Frage sind uns noch nicht bekannt.

Bei Neuvermietung ist der Ausgangsbetrag für die 30prozentige Kappungsgrenze die Miethöhe ab Beginn eines Mietverhältnisses einschließlich Neuvermietungszuschlag und Modernisierungumlage! Die Nichthinzunahme einer Modernisierungsumlage ist nur dann zu beachten, wenn die Modernisierung während eines Mietverhältnisses erfolgte (siehe § 2 Abs.1 Miethöhegesetz und Beuermann: »Mietenüberleitungsgesetz und Miethöhegesetz«, Seite 75 Rdn. 71). H.K.