nd-aktuell.de / 30.04.1997 / Ratgeber / Seite 19

Schäden durch Selbstmörder

Die private Haftpflichtversicherung muß für Schäden aufkommen, die ein Versicherter durch seinen Selbstmord anrichtet. Das entschied das Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 12 U 86/96).

Die Richter hatten eine Versicherung verurteilt, den Schaden zu bezahlen, den ein Mann beim Sprung aus der obersten Etage eines Hauses angerichtet hatte. Er war auf einen geparkten Personenwagen gestürzt und hatte das Auto erheblich beschädigt.