nd-aktuell.de / 30.04.1997 / Ratgeber / Seite 20

Anrechnung auf Betriebszugehörigkeit

Wird der Soldat im Anschluß an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, so wird ihm die Zeit des Wehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb angehört.

Regelzeit für Ausbildung ist einzuhalten

Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeine Schulbildung hinausgehende Ausbildung erhalten. Allerdings darf in einem solchen Fall die Regelzeit der Ausbildung nicht unzulässig überschritten werden.

Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht angerechnet.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz beantwortet auch die Frage, ob für Zeiten der Berufstätigkeit, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe arbeitsvertraglich vereinbart sind, eine Anrechnung des Wehrdienstes erfolgt. Das ist nicht der Fall.

Wenn sich das Gehalt erhöht

Jedoch erhält der Arbeitnehmer für die Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Gehaltsstufe durch den Wehrdienst verzögert, zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.

Tarifliche Regelungen sind zu beachten

Im übrigen sollten auch in dieser Frage tarifliche oder einzelvertragliche Regelungen beachtet werden, die spezielle, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Festlegungen enthalten können.

Dr. PETER RAINER

Kann die für eine Immobiliengesellschaft aus den Alt-Bundesländern tätige Verwalterin die Stellplätze für die Garagen unserer Gemeinschaft kündigen? Die Gesellschaft ist seit 1995 Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich die 1976 gebauten Garagen befinden. Welche Entschädigung steht uns zu?

Alfred Ft., 02943 Weiß wasser

Für nach ZGB begründete Nutzungsverträge über Garagengrundstücke gelten die Kündigungsregelungen des § 23 Abs. 6 und 7 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem 31. Dezember 2002. Die Vollendung des 60. Lebensjahres des Nutzers am 30. Oktober 1990 schützt nicht, wie bei Wochenendgrundstücken, vor einer Kündigung.

Vor dem Zeitpunkt des besonderen Kündigungsschutzes können Garagengrundstücke gekündigt werden, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück einem besonderen Investitionszweck nach § 3 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes zuführen will. Außerdem können Wohnungsunternehmen vor diesem Zeitpunkt bei der Privatisierung von Wohnungen nach dem Altschuldenhilfegesetz kündigen, wenn der Besitzer des Garagengrundstückes nicht Mieter auf diesem Grundstück ist. Bedeutet in diesem Fall die Kündigung eine Härte, kann widersprochen und die Fortsetzung