nd-aktuell.de / 30.04.1997 / Ratgeber / Seite 20

Garagengrundstück gekündigt-was nun?

des Vertrages verlangt werden.

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung müßte zuallererst durch die Verwalterin der Nachweis erbracht werden, daß sie im Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit Vollmacht hat, die bestehenden Verträge zu kündigen. Ist das gegeben, muß die Kündigung eine Begründung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen enthalten. Erfolgt die Kündigung ohne Erläuterung des gesetzlichen Grundes und evtl. mit der Aufforderung, die Garagengrundstücke bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entschädigungslos zu beräumen, liegt die Vermutung eines rechtswidrigen Vorgehens nahe. In diesem Falle sollte der Kündigung widersprochen werden. Einer Klage unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes könnte gelassen entgegengesehen werden.

Für die Entschädigung gelten die Bestimmungen des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Die Möglichkeiten, über den Zeitwert hinaus gemäß § 14 eine Entschädigung für Vermögensnachteile zu erhalten, die dem Besitzer eines Garagengrundstückes durch die Differenz vom Zeitwert seiner Garage und Aufwand für den Kauf

oder die Miete einer Ersatzgarage entstehen, sollte Teil der Verhandlungen mit dem Vertragspartner, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, sein.

Einsicht ins Gutachten verwehrt

Gegen eine Entgelterhöhung für ein Garagengrundstück in Berlin auf 40 DM monatlich habe ich Widerspruch eingelegt. Daraufhin sandten mir die Eigentümer die letzte Seite eines Gutachtens. Das bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr eingeholte Gutachten bestätigt darin, für mich nicht nachvollziehbar, diesen Betrag als ortsüblich. Mir wird die Einsicht in das Gesamtgutachten verwehrt. Was soll ich tun?

Heinz M., 12567 Berlin

Das vorliegende Blatt gibt in der Tat keine Auskunft darüber, wie der Gutachterausschuß mit Zu- und Abschlägen zu ortsüblichen Entgelten im Westteil zu 40 DM monatlich im Ostteil Berlins gelangt.

Nach §3 Abs. 2 der Nutzungsentgelt-Verordnung sind ortsüblich jene Entgelte, die nach dem 2. Oktober 1990 in Verträgen für vergleichbar genutzte Grundstücke vereinbart wurden, wobei nach § 5

Abs. 1 für Garagengrundstücke sofort auf das ortsübliche Entgelt, mindestens auf 60 DM monatlich erhöht werden durfte.

Obwohl § 3 Abs. 2 der NutzEV dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Miethöhegesetzes nachgebildet wurde, enthalten Nutzungsentgeltverordnung und Schuldrechtsänderungsgesetz keine eindeutige Regelung, daß der Eigentümer die Berechtigung der Forderung nachzuweisen hat. In § 7 NutzEV wird lediglich darauf verwiesen, daß die nach § 192 Baugesetz bestehenden Gutachterausschüsse auf Antrag beider Seiten - Eigentümer oder Nutzer - ein Gutachten zu erstellen haben. Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) verlangt in Zusammenhang mit der Verpflichtung der Bundesregierung, in diesem Jahr die NutzEV zu überarbeiten, eine gesetzliche Regelung, daß der Entgeltfordernde, wie im Mietrecht, die Berechtigung seiner Forderung nachweisen muß.

Im vorliegenden Fall wäre die weitere Vorgehensweise individuell mit einem Rechtsbeistand (Verein, Rechtsanwalt) zu beraten. Sie könnte darin bestehen, das geforderte Entgelt unter Vorbehalt zu entrichten und eine gerichtliche Überprüfung anzustreben oder durch Zahlung eines geringeren Betrages eine gerichtliche Überprüfung durch die Erbengemeinschaft zu veranlassen.

RUDI BÖHM, Verband Deutscher Grundstücksnutzer