Duldung eines Zweitjobs

beitsverhältnis, sondern dann auch für die ersten 610/520 DM Einkommen.

Arbeitgeber müssen Zweit-(und Dritt-)jobs ihrer Billigkräfte dulden, auch wenn sie dadurch pflichtig werden, anteilig Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Verbot weiterer Arbeit ist sittenwidrig

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main erklärte es für »sittenwidrig« und damit nichtig, daß ein Arbeitgeber seine geringfügig Beschäftigten vertraglich verpflichtete, durch Verzicht auf weitere Beschäftigungsverhältnisse mehr als (damals) 580 DM im Monat zu verdienen. Jemandem, der so wenig verdiene, könnten weitere Verdienstmöglichkeiten nicht verboten werden (Az.: 4 -2-...


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