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Vergütung

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Ein Auszubildender hat auch dann Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn er darauf ausdrücklich verzichtet hat. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz begründeten: Ein gesetzlich zwingender Anspruch könne von Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht für gegenstandslos erklärt werden (Az.: 3 Sa 540/96). Die Klägerin hatte nach Kündigung bei einem anderen Anwalt die Möglichkeit erhalten, ihre Ausbildung fortzusetzen, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß ihr keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Die Klägerin soll sich einverstanden erklärt haben. Nach dem Abschluß der Ausbildung klagte diese jedoch ihre Vergütung in Höhe von rund 3 000 Mark ein.

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