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ner arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung ließ diese Regelung die Abwehr krankmachender Umstände in Betrieben allzu häufig ins Leere laufen. Berüchtigt ist bei Fachleuten das »Schandurteil« des Landesarbeitsgerichtes Stuttgart, das die Kündigung eines Beschäftigten bestätigte, weil der sich über seine Gewerkschaft an die Gewerbeaufsicht gewandt hatte, die ihm zwar hinsichtlich seiner Beschwerde recht gab, doch seine Entlassung war nach Richtermeinung wegen »Störung des Vertrauensverhältnisses« im Betrieb ebenfalls rechtens. Solch Arbeitgeberverhalten und Richtersprüche schließt das neue Gesetz ausdrücklich
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