Freizeitausgleich für BR-Schulungen

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Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit an einer Betriebsrats-Schulung teil, besteht Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs ist dabei aber auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds entschieden, das die Zahlung von Vergütung für in Anspruch genommenen Freizeitausgleich geltend gemacht hatte. Das entsprechende Urteil erging am 16. Februar (AZR 330/04). ND
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