nd-aktuell.de / 21.01.1998 / Politik

Nicht leidensgerecht

Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen wegen Krankheit nur noch eingeschränkt einsetzbaren Mitarbeiter einen »leidensgerechten« Arbeitsplatz zu schaffen. Auch die Freikündigung eines von einem anderen Beschäftigten besetzten Arbeitsplatzes sei nicht erforderlich, hieß es in einem Urteil des Berliner Landesarbeitsgerichts.

Das Landesarbeitsgericht wies damit die Kündigungsschutzklage eines 47jährigen ab. Die In-

teressenabwägung könne nicht dazu führen, ein Arbeitsverhältnis auch dann noch fortzusetzen, wenn es nicht mehr auf den Austausch gegenseitiger Leistungen gerichtet, sondern für den Arbeitgeber sinnlos geworden sei.

Der Kläger litt an diversen Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule und am linken Knie sowie an beginnender Hüftund Kniegelenkarthrose. Dies hatte beispielsweise 1995 zu 233 Fehltagen geführt. Die Landesversicherungsanstalt hatte dem Arbeitgeber mitgeteilt, daß der 47jährige seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (LAG Berlin, Az. 9 Sa 67/97).

Tritt nach Entzug der Abwesenheitpflegschaft für ein Erholungsgrundstück durch das Gericht der alte Vertragspartner (z. B. die Gemeinde) wieder in Rechte und Pflichten des Vertrages ein?

Manfred S., 17349 Voigtsdorf

Nein. Es entsteht ein Vakuum. Der zuständige Amtsdirektor muß einen neuen Abwesenheitspfleger bestellen. Nach dem Vermögensrechtsänderungsgesetz trägt die Kommune die Verantwortung, wenn - wie in Ihrem Fall - kein Alteigentümer oder kein Erbe glaubhaft den Nachweis über sein Grundstückseigentum nachweisen kann. Sie sollten sich erkundigen, wann der neue Abwesenheitspfleger benannt wird. Auf keinen Fall sollten Sie den Auftrag für eine neue Pflegschaft erteilen, das kann Sie nämlich teuer zu stehen kommen. Auf alle Fälle ist es richtig, das Nutzungsentgelt wie bisher bis zur Klärung des Sachverhalts beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Muß die Erhöhungserklärung für das Nutzungsentgelt an beide Ehepartner geschickt werden, auch wenn der Unterzeichnete inzwischen eine neue Partnerin hat?

Fritz B., 10249 Berlin

Ja. Hier gelten noch die Festlegungen des § 11 Abs. 2 des Familiengesetzbuches der DDR. Der letzte geehelichte Partner ist der »gültige«. § 16 des Schuldrechtsänderungsgesetzes besagt sogar bei Tod eines Ehegatten, daß der Nutzungsvertrag mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt wird, »wenn auch der überle-