nd-aktuell.de / 04.03.1998 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 14

Gebührenerfassung:

Nach § 6 Absatz 3 der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) dürfen die Verbindungsdaten unter Kürzung der Zielrufnummern um die letzten drei Ziffern bis zu 80 Tagen nach Rechnungsversand zu Beweiszwecken gespeichert werden. Erhebt der Kunde vor Ablauf dieser Frist gegen seine Rechnung Protest, ist eine weitere Speicherung bis zur vollständigen Klärung zulässig. Gesprächserfassungen mit vollständigen Zielrufnummern sind auch möglich, kosten aber zumeist gesondert.