zeitweilige Wohnen wird vom Begriff der kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKIeingG nicht erfaßt. Erlaubt ist nach Auffassung aller bedeutenden Kommentatoren des BKIeingG nur das gelegentliche Übernachten des Kleingärtners in der Laube.
Mit dieser Begründung haben sich bisher die Kleingärtner in Widersprüchen und Klagen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Kleingartenlauben gewehrt. Dem Unterzeichnenden sind zu dieser speziellen Problematik keine Urteile bekannt. Die meisten diesbezüglichen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Die bisher abgeschlossenen Verfahren sagen zu dieser Problematik nichts aus.
Im Land Brandenburg hatte das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen in einem
gemeinsamen Runderlaß vom 24. Juli 1992 die Kommunen bereits darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer die Besteuerung von Gartenlauben nach dem BKIeingG nicht einschließt.
Davon gibt es nur eine Ausnahme für dauerbewohnte Lauben nach § 20 a Nr. 8 BKIeingG, wenn diese als Zweitwohnung genutzt werden. Das ist im Regelfall jedoch nicht so, da die dauerbewohnten Lauben zumeist der einzige Wohnsitz der betreffenden Kleingärtner sind. Diese Rechtsposition wurde brandenburgischen Innenminister mit Schreiben vom 20. Mai 1998 an das Mitglied des Landtages, Martina Gregor, nochmals klargestellt.
Dort heißt es: »Von der Zweitwohnungssteuer bleiben nicht nur die >normalen< nicht ganzjährig bewohnbaren Gartenlauben mit weniger als 24 m 2
Grundflache nach § 3 Abs. 2 BKIeingG, sondern vielmehr auch solche Gartenlauben, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet wurden und die Größe von 24 m 2 überschreiten (vgl. § 20 a Satz 1 Nr. 7 BKIeingG), von der Zweitwohnungssteuer befreit. Allerdings kann die Zweitwohnungssteuerfreiheit dort nicht greifen, wo den Inhabern von vor dem 03. Oktober 1990 errichteten Gartenlauben die Erlaubnis erteilt wunde, diese dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen (§ 20 a Satz 1 Nr. 8 BKIeingG).«
Den betroffenen Kleingärtnern ist anzuraten, sich mit dieser Klarstellung gegen unberechtigte Zweitwohnungssteuerbescheide zu wehren. In den diesbezüglichen Widersprüchen bzw. Klagen kann auf die vorgenannte Rechtsposition verwiesen werden. Die Kleingärtner sollten zum Nachweis dessen, daß es sich bei ihrer Laube um eine Kleingartenlaube im Sinne des § 20 a Nr. 7 BKIeingG handelt, als Beweismittel die Kopien ihres Kleingartenpachtvertrages und eventuell der Baugenehmigung beifügen.
Dr. UWE KARSTEN, Rechtsanwalt
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/725029.zweitwohnungssteuer-fuer-gartenlauben.html