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JÜRGEN AMENDT

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(Wird fortgesetzt. Der erste Beitrag erschien im Ratgeber Nr. 349)

Die Versammlungsfreiheit, die auch die Demonstrationsfreiheit einschließt, gehört zu den klassischen bürgerlichen Grundrechten und -freiheiten. Wer darf sich wo versammeln? Wer darf wo demonstrieren? Wer schützt die Versammelten und Demonstrierenden? Unser Autor, Rechtsanwalt Prof. Dr. ERICH BUCHHOLZ, legt in einer Beitragsfolge die gesetzlichen Grundlagen für die Wahrnehmung dieser Grundrechte. Auf Leseranfrage und in Ergänzung des Themas widmete er sich auch Verboten, entsprechenden Urteilen und deren Auslegung. Zur Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit kommt ein weiteres Grundrecht hinzu - die Meinungsfreiheit.

Die Demonstrationsfreiheit als »kollektive Meinungsbildung und -kundgäbe« wird durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit ergänzt. Auch dieses gehört zu den klassischen Grund- und Menschenrechten, die eine halbe Million DDR-Bürger am 4. November 1989 in Berlin auf dem Alexan-

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