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Bürger können nicht mehr in Karlsruhe klagen

  • Lesedauer: 1 Min.

Wahlrechtsverstoße bei Kommunal- oder Landtagswahlen sind Ländersache. Einzelne Bürger können sich nicht mehr mit einer Verfassungsbeschwerde an Karlsruhe wenden, wenn bei diesen Wahlen Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl verletzt wurden. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Be-

schluß des Bundesverfassungsgerichts sind allein die Länder für den »subjektiv rechtlichen Schutz« des Wahlrechts zuständig (Beschluß vom 16. Juli 1998, Az. 2 BvR 1953/95).

Der Zweite Senat gab damit einstimmig die bisherige Rechtsprechung auf. Danach konn-

ten Verstoße gegen die Allgemeinheit und

Gleichheit der Wahl bei Urnengängen in den Ländern in Karlsruhe als Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt werden.

Der Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsidentin Jutta Limbach wies damit die Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds des bayerischen ..Landesvorstands der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) gegen eine Vorschrift im Bayerischen Kommunalwahlrecht zurück. Er rügte eine Ungleichbehandlung seiner Partei, weil diese im Unterschied zu etablierten Parteien Unterstützerunterschriften beibringen mußte.

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