Verschenken und Vererben
mehr zur Erbmasse, d. h. dem Vermögen (Aktiva und Passiva), das zum Zeitpunkt des Erbfalles besteht; und zwar unabhängig davon, ob die gesetzliche oder eine durch Testament bestimmte Erbfolge eintritt. Geschenkt ist geschenkt.
Es gibt jedoch Einschränkungen zum Schütze derjenigen Erben, die nach dem Gesetz in erster Linie erben sojlen, nämlich der Abkömmlinge. Zum einen wurde zugunsten dieser das Pflichtteilsrecht geschaffen. Danach ist jedem Pflichtteilsberechtigten, der durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament, von der (gesetzlichen) Erbfolge ausgeschlossen wurde, der also nicht erbt, grundsätzlich sein Pflichtteil sicher; der Pflichtteil macht die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils aus (§ 2303 BGB).
Pflichtteilsberechtigt sind nach dieser Vorschrift die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers, seine Eltern und sein Ehegatte. (In der DDR war der Ausgangspunkt der
Pflichtteilsregelung nicht die blutsmäßige Abstammung...
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