nd-aktuell.de / 07.10.1998 / Politik / Seite 14

Anrechnung auf Witwenrenten

Die Anrechnung von Erlösen aus der vollständigen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf die Hinterbliebenenrenten der landwirtschaftlichen Alterssicherung ist zulässig. Das berichtet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen in Kassel unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts.

Der Gesetzgeber hat sich nach Einschätzung des Gerichts bei Neufassung der für die Einkommensanrechnung maßgebenden Bestimmun-

gen bewußt für eine strikte Anbindung an die steuerlichen Festsetzungen entschieden (Az. B 19 LW 8/97 R). Werden die Pachterlöse im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezeichnet, handele es sich somit um auf die Hinterbliebenenrenten anrechenbares Erwerbseinkommen.

Die daraus folgende Kürzung der Rente wäre - worauf der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hinweist - für die Witwe bzw. den Witwer nur durch Erklärung der Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinne vermeidbar. Dazu könne nicht geraten werden, da dann in der Regel die sofortige Versteuerung der stillen Reserven des Betriebes drohe.

Mehrere Zuschriften an den Ratgeber betreffen das Erbrecht, so von Heinz H. aus Rostock, Heide J. aus Wittgensdorf, Peter B. aus Berlin. Das ist nicht verwunderlich; denn auch das Bundesdeutsche Erbrecht, das im wesentlichen im fünften Buch des BGB (§§.1922 ff) besteht, ist weit komplizierter als das Erbrecht der DDR, das in §§ 413 ff ZGB geregelt war. Schließlich war das BGB ja nicht wie das ZGB der DDR für die relativ überschaubaren (persönlichen) Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern und zu Betrieben geschaffen, sondern hat in seinen maßgeblichen Vorschriften gewichtigere Vermögenswerte im Auge, und zwar auch im Bereich des Familien- und Erbrechts.

Auch für den Nichtjunsten, der mit dem Verstehen des BGB verständliche Schwierigkeiten hat und mit Eigeninterpretationen vorsichtig sein sollte, erscheint es nicht abwegig, dieses Gesetzeswerk im Hause zu haben. (Deshalb werden ja auch die betreffenden §§ zum Nachlesen angegeben).

Natürlich darf jeder (auch ein künftiger Erblasser) zu seinen Lebzeiten, also »unter Lebenden«, über sein Vermögen verfügen, insbesondere Vermögenswerte verschenken an nahe oder fernere Angehörige oder auch an andere Personen oder Institutionen.

Was er bei Lebzeiten verschenkte, gehört nicht