Kassierer - Arbeitgeber muß ihm Manko beweisen
der Arbeitnehmer einen aufgetretenen Kassenfehlbestand von 824 Mark nicht erstatten, der Arbeitgeber wurde zudem verpflichtet, eine wegen dieses Fehlbestandes ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Bislang war es nach ständiger Rechtspre-
chung des BAG die Pflicht des Arbeitnehmers, sich in solchen Fällen nachweisbar zu entlasten.
Zu..dieser grundlegenden Änderung der Rechtsprechung sah sich der 8.
Senat aufgrund des Beschlusses des Großen Senats des BAG vom 22. September 1994 (GS 1/89) veranlaßt, wonach die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers (volle Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln) nicht auf Fälle sogenannter gefahrgeneigter Arbeit beschränkt werden darf. Sie wurde auf alle Tätigkeiten ausgeweitet.
Der 8. Senat des BAG bestätigte damit zugleich die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin
und des Arbeitsgerichts Berlin in dieser Sache, die ausgeführt hatten, daß die von dem Großen Senat des BAG geforderte Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers praktisch leerliefe, wenn der Arbeitnehmer in solchen Fällen einen Entlastungsbeweis führen müsse.
Der Arbeitgeber muß nunmehr dem Kassierernachweisen, daß der Fehlbestand von dem Kassierer schuldhaft verursacht worden ist. Und dies, in welchem Dienstleistungsbereich auch immer er tätig ist - ob an der Kasse im Supermarkt oder bei der Spielbank. Gelingt dem Arbeitgeber der Beweis nicht, scheidet eine Haftung des Arbeitnehmers aus. Dr. FRANK LANSNICKER,
THOMAS SCHWIRTZEK, Rech tsan walte
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