Verschweigen
Ein Arbeitnehmer darf trotz einer Nachfrage der Firma eine Tätigkeit für die Staatssicherheit verschweigen, wenn sie bereits vor dem Jahr 1970 abgeschlossen war, da sie heute kein Indiz mehr für mangelnde Eignung sein kann. Der Arbeitgeber darf aus unzutreffenden Antworten daher auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998, Az. 1 BvR 264/97).
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