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Ist beim Auszug die ganze Wohnung zu renovieren?

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Mietvertrag enthielt »kombinierte« Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Darin wurde bestimmt, daß der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen auszuführen hätte und außerdem bei Auszug die ganze Wohnung zu renovieren habe, unabhängig vom gegenwärtigen Zustand. Als der Mieter sich weigerte, für Schönheitsreparaturen aufzukommen, wurde er vom Vermieter verklagt.

Doch das Landgericht Berlin erklärte die Klausel für unwirksam Zwar sei nichts gegen die Verpflichtung des Mieters einzuwenden, während der Mietzeit die Wohnung zu renovieren, aber es sei unzulässig, von

diesem zu verlangen, beim Auszug ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung diese vollständig renovieren zu lassen. Inwieweit solche Renovierung erforderlich sei, hänge vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur ab. Eine Klausel, die weder darauf Rücksicht nehme, noch eine Ausnahmeregelung für kurzfristige Mietverhältnisse vorsehe, benachteilige Mieter in unangemessener Weise. Da beide Bestimmungen über Schönheitsreparaturen zusammengefaßt waren, sei damit auch die Verpflichtung des Mieters zu laufenden Renovierungsarbeiten hinfällig (Urteil vom 13. Januar 1998 AZ. 65 S 308/97).

Bei uns wurden die Ofenheizungen ausgebaut und die Wohnungen auf Fernheizung umgestellt. Damit entstehen für uns bisher nicht erforderliche Betriebskosten für Heizung, Warmwasser und die Vorauszahlungen dafür. Muß der Vermieter das mit uns extra vereinbaren oder tritt automatisch die Heizkostenverordnung an die Stelle einer Vereinbarung?

Gottfried H., Sassnitz

Wenn es sich in diesen Fällen um Mietverträge handelt, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden sind und der Vermieter damals die Umlage von Betriebskosten pauschal erklärt und dabei auf die Anlage 3 der damaligen Betriebskosten-Umlageverordnung (1991) hingewiesen hat, dann ist jetzt keine neue Vereinbarung erforderlich.

Die damalige Erklärung des Vermieters ist wei-

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