nd-aktuell.de / 07.10.1998 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 16

Keine Überstunden

Um den Schwerbehinderten möglichst vor Überforderung und gesundheitsschädigender Belastung zu schützen, sind die Behinderten auf ihr Verlangen von einer Mehrarbeit freizustellen (§ 6 Schwerbehindertengesetz).

Allerdings wird es einem Schwerbehinderten, der voll in den Arbeitsprozeß eingegliedert ist, schwer sein, sich der Teilnahme an betriebsüblichen Überstunden zu widersetzen.

Besteht eine solche Absicht, so sollte der Behinderte seine Ablehnung so rechtzeitig kundtun, daß sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann.

Der Schwerbehinderte braucht seine Ablehnung nicht zu begründen. Gegebenenfalls kann dem Arbeitgeber gerichtlich