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Werbung für Billig-Handys ist zulässig

Urteil Über Folgekosten muß aufgeklärt werden

  • Lesedauer: 2 Min.

Karlsruhe (dpa/ND). Die Werbung für Billig-Handys ist zulässig, wenn der Verbraucher über die Folgekosten aufgeklärt wird. Wenn der Handel beispielsweise ein Mobiltelefon zum symbolischen Preis von einer Mark anbietet, muß er auch die mit dem Abschluß des oft langfristigen Netzkartenvertrags verbundenen Kosten deutlich herausstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.

Hinweise auf einmalige Anschlußzahlungen, Mindestumsätze, monatliche Gebühren und die Mindestlaufzeit dürfen in der Fülle anderer Informationen nicht untergehen. Außerdem muß die Spannbreite der Gesprächsgebühren angegeben werden. Der I. Zivilsenat hatte in sieben Fällen entschieden, in denen ein Handy kostenlos oder besonders günstig - von einem Pfennig bis 30 Mark - ange-

boten wurde. Der Erwerb des Mobiltelefons war an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelt. Auf die Konditionen des Netzzugangs wurde in den Anzeigen großer Elektromärkte mehr oder weniger deutlich hingewiesen. Von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden war dies als Verstoß gegen die Zugabeverordnung und gegen die guten Sitten im Wettbewerb beanstandet worden. Aus Sicht des BGH ist dem Verbraucher aber hinreichend bekannt, daß die Kosten eines Mobiltelefons, für dessen Herstellung 100 Mark oder mehr aufgewendet werden, bei einer Abgabe für eine Mark anderweitig umgewälzt werden müssen. Dem Verbraucher bleibe nicht verborgen, daß das Handy letztlich mit den Gebühren für den Netzzugang bezahlt werde. Kommentar Seite 2

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