nd-aktuell.de / 21.10.1998 / Politik / Seite 16

Vorgeschriebene Mindestzeit

Hier hakte das Gericht ein und verwies auf § 4 des Arbeitszeitgesetzes, das für reguläre Pausen (z. B. Frühstück, Mittag) eine Mindestzeit von 15 Minuten vorschreibt. Diese

Pausenzeit werde durch den Arbeitgeber aufgrund seiner Arbeitsorganisation nicht eingehalten. Selbst wenn die vorgeschriebenen Reinigungsvorgänge wirklich nur eine Minute in Anspruch nehmen sollten, werde die Mindestpausenzeit bereits unterschritten und dürfe vergütungsrechtlich nicht mehr als Pause gewertet werden. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber auf, für die Frühstückspause 14 Minuten zu bezahlen.

Mit anderen Worten: Pausen, die kürzer als 15 Minuten sind, müssen wie Arbeitszeit vergütet werden. Der Arbeitgeber hat natürlich jetzt die Möglichkeit, die Pausenzeit von 15 auf 20 Minuten zu verlängern, um die 14 Minuten nicht bezahlen zu müssen. Es bleibt aber noch die Frage, ob das vorgeschriebene Waschen und Umkleiden Pausen- oder Arbeitszeit ist.

Für das Arbeitsgericht Stralsund erübrigte sich diese Entscheidung we-

gen des eindeutigen Unterschreitens der Mindestpausenzeit.