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EB Neuer Streikparagraph?

Zeitung berichtet über rot-grüne Neuregelungsabsicht

  • Lesedauer: 2 Min.

Hamburg (dpa/ND). Die rot-grüne Bundesregierung will nach einem Bericht der »Bild am Sonntag« noch 1999 einen Gesetzentwurf erarbeiten, mit dem der von der alten Koalition neugefaßte Streikparagraph erneut geändert wird. Der Paragraph 116 im Arbeitsförderungsgesetz regelt, daß indirekt von Arbeitskämpfen betroffene Arbeitnehmer (»kalte Aussperrung«) keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.

Der SPD-Bundestagsabgeordnete Konrad Gilges sagte der Zeitung: »Denkbar ist zumindest eine teilweise Rückkehr zur ursprünglichen Regelung von 1986.« Die Arbeitsmarktexpertin der Grünen, Annelie Buntenbach, meinte, eine Chancengleichheit der Tarifparteien »gibt es im Moment nicht, vielmehr sind die Gewerkschaften durch die bestehende Regelung benachteiligt.« Der DGB hatte von der rot-grünen Bundesregierung verlangt, daß per Gesetz »die Kampfbereit-

schaft der Gewerkschaften wieder voll hergestellt« wird. Dabei gehe es um die Rückkehr »zur Waffengleichheit im Tarifkampf«. Dagegen lehnte die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände eine Rücknahme des Streikparagraphen strikt ab. Dies wäre ein massiver Griff der Gewerkschaften in die Kasse der Bundesaristalt für Arbeit zum Zweck der Streikfinanzierung.

Der Paragraph 116 im Arbeitsförderungsgesetz war 1986 geändert worden. Er regelt den Anspruch auf Arbeitslosenoder Kurzarbeitergeld in Arbeitskämpfen. Insbesondere geht es um die Auswirkungen eines Streiks auf Produktion und Beschäftigung in anderen, nicht bestreikten Tarifgebieten. Wird ein Arbeitnehmer durch Streik in seiner Branche, an dem er nicht beteiligt ist, in einem anderen Tarifgebiet arbeitslos, so ruht bislang unter bestimmten Bedingungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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