nd-aktuell.de / 31.03.1999 / Politik / Seite 15

Altbau mit Neubauzulage

tausch tragender Wände oder es werden Geschoßdecken erneuert, Dachkonstruktionen ersetzt o. ä.

Für Besitzer eines Altbaus bestehen darüber hinaus noch weitere Möglichkeiten, an den Zuschuß für Neubauten zu gelangen. So wird der Ausbau eines bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachbodens oder die Aufstockung eines Gebäudes als Neubau gefördert, wenn dabei eine neue, abgeschlossene, mindestens 24 Quadratmeter große Wohnung mit eigenem Zugang, Küche und Sanitäreinrichtung entsteht.

Auch die Aufteilung einer großen in mehrere kleine Wohnungen kann als Neubau gelten. Werden unter dem Dach nur zusätzliche Wohnräume ausgebaut, aber keine abgeschlossene Wohnung,

zahlt das als Ausbau, der nur mit 2500 Mark Grundförderung pro Jahr bedacht werden kann. Erkennt das Finanzamt einen Um-, Aus- oder Anbau als Neubau an, gehen neben den Baukosten für den neuen Wohnraum auch anteilige Anschaffungskosten für Grund und Boden in die Bemessungsgrundlage ein.

Beispiel: Ein Ehepaar hat vor zehn Jahren ein neues Eigenheim angeschafft, dessen Herstellungskosten 200 000 Mark betrugen, die Anschaffungskosten für Grund und Boden 50 000 Mark. In diesem Jahr stockten sie die selbstgenutzte Immobilie auf. Durch den Umbau entstanden zwei gleich große Wohnungen mit je einer Nutzfläche von 90 Quadratmetern. Die Baumaßnahme für das neue Obergeschoß kostete sie insgesamt

130 000 Mark. In die Wohnung im Parterre zogen sie selbst ein, die Wohnung darüber überließen sie den Eltern der Ehefrau unentgeltlich. Sie können vom Finanzamt die Neubauförderung kassieren.

Herstellungskosten 1999 130 000 Mark

Grund und Boden

zur Hälfte

50 000 Mark (AK 1989)

+ 25 000 Mark