Wer trampen will, sollte sich über die versicherungstechnischen Konsequenzen bewußt sein, mahnen Versicherungsexperten. Kommt es zu einem Unfall, den ein anderer Autofahrer verursacht hat, kann auch der Tramper vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz verlangen. Ist der Autofahrer, der den Anhalter in seinem Wagen befördert, schuld an dem Unfall, so haftet er, bzw. sein Versicherer für den entstandenen Schaden. Dabei ist zu beachten, daß im Ausland die Dekkungssummen für Personenschäden mitunter verschwindend gering sein können. Wird bei einem Unfall kein Verursacher ausgemacht, kann der Anhalter ohne Schadenersatz dastehen.
Ebenso haben Autoinsassen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn der Fall der Gefährdungshaftung wie ein geplatzter Autoreifen ohne Verschulden des Fahrers - in Kraft tritt. Dann können nur fremde, nicht direkt beteiligte Verkehrsteilnehmer Schadenersatzansprüche stellen.
Eine Haftungsverzichtserklärung durch den Tramper ist für den Fahrer nur dann sinnvoll, wenn ihn ein Verschulden trifft, die Deckungssumme seiner Versicherung für den Schaden aber nicht ausreicht und er somit persönlich für die darüber hinausgehenden Beträge haften müßte. Es empfiehlt sich für Tramper, eine private Unfallversicherung abzuschließen.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/766969.trampen-ohne-gefahr.html