nd-aktuell.de / 26.10.2005 / Ratgeber
Gerichtsakten verschwunden - wer muss zahlen?
Schon vor Wochen hatte man die Akten vom Sozialgericht angefordert, aber das Päckchen wollte und wollte nicht kommen. Schließlich musste die Behörde einsehen, dass der Paketdienst wohl keine Akten mehr bringen würde. Die Unterlagen des Prozesses um einen Rentenbescheid brauchte die Behörde aber.
Das nun bedeutete jede Menge Kopierarbeit und auch einige Arztbesuche der Versicherten, um Gutachten und andere Unterlagen erneut zu beschaffen. Dafür sollte der Paketzusteller nun zahlen.
Doch wie berechnet man den Wert von Gerichtsakten? Schließlich gibt es Akten nicht im Supermarkt zu kaufen. Der Freistaat Bayern forderte vom Paketdienst pro Fotokopie 50 Cent Schadenersatz, pauschal 10 Euro pro Akte und die Wiederbeschaffungskosten für die ärztlichen Unterlagen. Doch da hatte sich der Freistaat verrechnet.
Was es kostet, die Unterlagen wieder zu beschaffen, müsse der Frachtdienst erstatten, entschied das Amtsgericht Düsseldorf. Pauschalen pro Akte bekomme die Behörde allerdings nicht. Gerichtsakten hätten keinen Marktwert, doch sei klar, dass man deswegen den Materialwert nicht mit Null ansetzen könne. 50 Cent pro Fotokopie seien aber viel zu viel. Ein Stückpreis von 20 Cent bei 136 Kopien, insgesamt 27,20 Euro, sei schon eher realistisch. Für die ärztlichen Unterlagen seien insgesamt 43 Euro zu berechnen.
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 - 50 C 17 863/04
»Optimale Vertretung« -
darf ein Anwalt so werben?
»Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, eine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche juristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität.« Mit diesem Text warb eine Anwaltskanzlei auf ihrer Internet-Homepage. Ein Konkurrent hielt das für unzulässig, vor allem den Hinweis auf die »optimale Vertretung«. Er zog vor Gericht und wollte die Werbung verbieten lassen. Den Prozess verlor der Kläger. Werbung sei Anwälten erlaubt, sofern sie sachlich informiere. Nur reklamehafte Anpreisungen seien verboten, die der Würde des Standes widersprechen. Das treffe hier aber nicht zu. Das Wort »optimal« gehe auf das lateinische Wort »optimus« zurück: der Beste. Doch werde es heutzutage in der Werbung so inflationär eingesetzt, dass niemand mehr den Begriff als Superlativ verstehe, der die Konkurrenz abwerten solle.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. 1. 2005 - I ZR 202/02
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/80051.gerichtsakten-verschwunden-wer-muss-zahlen.html