nd-aktuell.de / 17.10.2012 / Ratgeber / Seite 24

Übergabeprotokoll gegen spätere Ansprüche

Rückgabe der Wohnung

Es kommt nicht selten vor, dass ausziehende Mieter unliebsame Andenken im Haus hinterlassen, wie Sperrmüll im Keller oder auf dem Müllplatz neben den Containern. Wenn nicht festgestellt werden kann, wer das verursacht hat, darf der Vermieter die Abfuhrkosten auf alle Mieter umlegen.

Es liegt also im Interesse aller Hausbewohner, dass dies vermieden wird. Wenn sich so etwas ankündigt, sollte der Hausmeister oder Verwalter rechtzeitig von verantwortungsvollen Mietern informiert werden, dann geht die Müllabfuhrrechnung an den alleinigen Verursacher. Wird nichts unternommen, spüren das alle bei der nächsten Betriebskostenabrechnung, an den gestiegenen Müllabfuhr kosten.

Aber auch Mieter, die sich bei einem Auszug vertragsgerecht verhalten, könnten mit einer solchen Rechnung konfrontiert werden, wenn behauptet wird, dass sie die Rückstände hinterlassen hätten. Dagegen gibt es ein wirkungsvolles Mittel: ein Übergabeprotokoll.

Darin wird festgehalten, dass die Mietsache, also die Wohnung, einschließlich Keller und wenn vorhanden auch die Garage, sauber und leer geräumt, in einwandfreiem Zustand an den Vermieter zurückgegeben wurden. Auch sollte vermerkt werden, dass Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß ausgeführt und alle Schlüssel abgegeben wurden. Das Protokoll sollte nach der gemeinsamen Wohnungsabnahme vom Vermieter oder seinem Beauftragten unterschrieben werden. So ist man sicher vor späteren Auseinandersetzungen mit finanziellen Anforderungen.

Übrigens spielt es für eine Wohnungsrückgabe keine Rolle, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Bei Vertragsende muss sie der Vermieter zurücknehmen. Er kann das nicht verweigern. Aber dann kann er von dem Ausgezogenen Schadenersatz einklagen, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist den ordnungs- und vertragsgerechten Zustand herstellt.