nd-aktuell.de / 21.11.2012 / Ratgeber / Seite 26

Die Erben und die Beerdigungskosten

Dr. Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht erläutert die Rechtslage hinsichtlich der Totenfürsorge.

In Deutschland besteht eine Bestattungsverpflichtung, und die nächsten Angehörigen sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten für das Begräbnis zu übernehmen. Selbst wenn das Erbe ausgeschlagen wird, müssen die Angehörigen dafür aufkommen. Nur wenn das Geld vom Erben nicht zu erlangen oder im Nachlass kein Vermögen vorhanden ist, haften die unterhaltspflichtigen Angehörigen, also beispielsweise Eltern, Kinder oder Ehegatte.

Die Kosten für die Pflege und Unterhaltung des Grabes nach der Beisetzung gehören jedoch nicht mehr zu den Beerdigungskosten. Denn die Beerdigung ist mit der Anlage des Grabes abgeschlossen.

Für den Erben bedeutet dies: Das Erbrecht verpflichtet ihn nicht per se dazu, für Instandhaltung und Pflege des Grabes zu bezahlen. Wer sich um ein Grab kümmern muss, ergibt sich stattdessen aus den Friedhofssatzungen der Städte und Kommunen: Diese sehen vor, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Grabstätte für deren Pflege verantwortlich ist.

Wird das Grab vernachlässigt und verwahrlost, kann die Friedhofsverwaltung die Grabpflege auch bei einem Gärtner in Auftrag geben und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.

Es kommt also darauf an, wer zur Nutzung des Grabs berechtigt ist. Ist das Eigentum an der Grabstätte Teil des Nachlasses oder kauft der Erbe die Grabstätte, so ist er auch zu ihrer Pflege verpflichtet. Ist hingegen der Erbe ein entfernter Verwandter oder Außenstehender und der Erblasser wird im Familiengrab beigesetzt, das beispielsweise seiner Frau oder seinen Eltern gehört, so obliegt die Grabpflege auch diesen engen Familienangehörigen.

Selbstverständlich können die Nutzungsrechte an einer Grabstätte auf Wunsch auch an eine andere Person übertragen werden. Der neue Nutzungsberechtigte übernimmt dann nicht nur die Zahlungspflichten, sondern auch das Recht, das Grab nach seinen Vorstellungen zu gestalten.

Künftige Erblasser, die sich noch zu Lebzeiten selbst darum kümmern wollen, dass die Grabpflege einmal ihrem letzten Willen entspricht, haben mehrere Optionen: Der Erblasser kann noch zu Lebzeiten selbst einen Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abschließen und die Kosten dafür entweder gleich bezahlen oder dem Nachlass auferlegen.

Eine weitere Möglichkeit ist es, den oder die Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einer Auflage im Testament zur Grabpflege zu verpflichten: Wer zum Beispiel die langjährige Nachbarin und Freundin im Testament mit einem kleinen Geldvermächtnis bedenkt und dies mit der Auflage verbindet, sie solle dafür das Grab pflegen, kann so sicherstellen, dass sich eine Person seines Vertrauens um die letzte Ruhestätte kümmern wird.

Damit ein solcher letzter Wille nach dem Tod des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird, ist zu empfehlen, solche Gestaltungen rechtzeitig mit der betroffenen Person abzusprechen.