nd-aktuell.de / 28.11.2012 / Ratgeber / Seite 23

Kündigung nach Gemecker über Facebook

Gemecker über den Arbeitgeber im Internet-Netzwerk Facebook rechtfertige eine fristlose Kündigung, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm am 11. Oktober 2012 (Az. 3 Sa 644/12). Es stufte die Äußerungen eines Auszubildenden aus Bochum als »Beleidigung« ein.

Der junge Mann hatte auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet. Weiter schrieb er im Internet, dass er »dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen« müsse.

In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Bochum eine fristlose Kündigung noch aufgehoben. Das Gericht hatte zwar die Äußerungen als beleidigend eingestuft, erkannte aber im Inhalt des Facebook-Profils eine unreife Persönlichkeit des Klägers und mangelnde Ernsthaftigkeit.

Das Landesarbeitsgericht Hamm sah das anders. In der Pressemitteilung hieß es, dass der Auszubildende nicht annehmen durfte, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden. Zum Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2011 war der Mann 27 Jahre alt.

Keine Kündigung

nach Beleidigung

Ganz anders entschied das Arbeitsgericht Bochum im Fall eines Altenpflegers. Wer im privaten Kreis den Chef beleidigt, kann nicht gleich gekündigt werden - auch nicht, wenn das auf der privaten Facebook-Seite passiert. Der Altenpfleger hatte gepostet: »Armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef.« Obwohl nur »Freunde«das lesen konnten, bekam der Chef Wind davon und kündigte ihm.

Zu Unrecht, so das Arbeitsgericht Bochum. Die vertrauliche private Kommunikation sei ein Grundrecht. Bei einem überschaubaren Kreis von Freunden gelte auch Facebook noch als vertraulich (AG-Urteil, 203/11).

Ähnlich urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 12 C 12.264) bei einer Frau, die gepostet hatte: »Boah kotzen die mich an. Penner.«