nd-aktuell.de / 05.12.2012 / Ratgeber / Seite 22

Das neue Gesetz enthält mehr Leistungen und Rechte für die Pflegebedürftigen

Was bringt die Pflegereform 2013?

Die komplette Pflegereform gilt erst ab 1. Januar 2013. Doch etliche Paragrafen traten bereits im Herbst 2012 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige:

Gültig ab November 2012

1. Kurzfristigere Beratung

Die Pflegeberatung muss nun innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung erfolgen - auf Wunsch auch zu Hause. Bisher gab es diese konkrete Frist nicht. Zuständig sind für gesetzlich Versicherte die jeweilige Pflegekasse, für alle privat Versicherten die Compass-Pflegeberatung. Telefonisch können sich auch gesetzlich Versicherte unter der kostenfreien Rufnummer 0800 101 88 00 (auf Wunsch alle Informationen anonym) informieren lassen.

Kann die Pflegekasse den Termin nicht einhalten, hat sie Gutscheine für alternative Beratungsstellen auszustellen. Die Beratung ist weiterhin kostenlos und muss neutral sowie unabhängig sein.

2. Begutachtung muss fristgemäß erfolgen

Wird der Bescheid über die Pflegestufe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Wochen übermittelt, muss die Pflegekasse zahlen: Der Antragsteller erhält 70 Euro je angefangener Woche der Fristüberschreitung. Das Geld wird zusätzlich zu eventuellen Pflegeleistungen gezahlt. Diese Regelung gilt nicht für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen. Gezahlt werden muss auch dann nicht, wenn die Pflegekasse an der Verzögerung schuldlos ist.

Wenn Pflegezeit oder Familienpflegezeit vereinbart wurde, muss die Begutachtung sogar innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung erfolgen. Der Pflegebedürftige hat das Recht auf die Zusendung des Gutachtens.

Ab Juni 2013 müssen die Pflegekassen drei unabhängige Gutachter zur Auswahl stellen, wenn diese statt des Medizinischen Dienstes beauftragt werden sollen.

3. Rehabilitation

Zeitgleich mit dem Bescheid über eine Pflegestufe erhält der Antragsteller eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung. Damit soll das Prinzip »Reha vor Pflege« gestärkt werden. Ob der Betreffende der Empfehlung folgt, entscheidet er selbst. Willigt er ein, stellt die Pflegekasse einen entsprechenden Antrag beim Rehabilitationsträger. Dieser muss innerhalb von drei Wochen darüber entscheiden.

4. Pflegegeld trotz Auszeit

Während der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das halbe Pflegegeld für maximal vier Wochen im Jahr weitergezahlt. Das soll pflegenden Angehörigen die Entscheidung für eine Auszeit erleichtern. Bisher gab es in dieser Zeit kein Geld.

5. Erstmals Wohngruppenförderung

Ambulant betreute Wohngemeinschaften mit mindestens drei Pflegebedürftigen erhalten eine Anschubfinanzierung von bis zu 2500 Euro pro Person, maximal 10 000 Euro je Wohngruppe. Das Geld kann beispielsweise für den altersgerechten und barrierefreien Umbau der Räume verwendet werden.

Ein monatlicher Zuschlag von 200 Euro pro Pflegebedürftigen wird gezahlt, wenn eine Pflegekraft dort beispielsweise organisatorisch hilft. Der Förderanspruch endet, wenn das bereitgestellte Volumen von 30 Millionen Euro ausgeschöpft ist, spätestens am 31. Dezember 2015.

6. Zuschuss für Umbauten nun ohne Eigenanteil

Der Zuschuss für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes wird ab Januar 2013 ohne Einkommensprüfung und ohne Eigenanteil der Pflegebedürftigen ausgezahlt. Der Maximalbetrag liegt weiterhin bei 2557 Euro pro Maßnahme.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, können die personengebundenen Zuschüsse für gemeinschaftliche Anschaffungen, beispielsweise einen Treppenlift, zusammengelegt werden. In diesem Fall darf der Gesamtzuschuss je Maßnahme die Höhe von 10 228 Euro nicht übersteigen.

Gültig ab 1. Januar 2013

1. Höherer Beitragssatz

Ab 1. Januar 2013 steigt der Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung von 1,95 auf 2,05 Prozent. Kinderlose zahlen dann 2,3 Prozent. Mit dem zusätzlichen Geld werden vor allem die neuen Leistungen für Personen mit »eingeschränkter Alltagskompetenz« finanziert.

2. Bei eingeschränkter Alltagskompetenz mehr Geld

Menschen, die beispielsweise an geistigen Behinderungen oder Demenz leiden, bekommen mehr Unterstützung. Über das Pflegegeld kann frei verfügt werden, mit sogenannten Sachleistungen sind beispielsweise ambulante Dienste gemeint. Diese Zahlungen gibt es monatlich bei »eingeschränkter Alltagskompetenz«:

● Ohne Pflegestufe: 120 Euro Pflegegeld / 225 Euro für Sachleistungen: Diese Mittel werden zusätzlich zu den schon heute möglichen 100 bzw. 200 Euro monatlich für Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt.

● Pflegestufe I: 305 Euro Pflegegeld (entspricht einer Erhöhung um 70 Euro gegenüber 2012) / 665 Euro für Sachleistungen (entspricht einer Erhöhung um 215 Euro gegenüber 2012).

● Pflegestufe II: 525 Euro Pflegegeld (entspricht einer Erhöhung um 85 Euro gegenüber 2012) / 1250 Euro für Sachleistungen (entspricht einer Erhöhung um 150 Euro gegenüber 2012).

● Pflegestufe III: Unverändert 700 Euro Pflegegeld / 1550 Euro für Sachleistungen. be.p.