nd-aktuell.de / 12.12.2012 / Ratgeber / Seite 26

Bescheide sind nur als »vorläufig« zu betrachten

Erbschaftsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur vorläufig erhoben. Das geht aus einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. November 2012 hervor. Damit wird jeder Bescheid über eine Erbschaft oder Schenkung als vorläufig betrachtet - unabhängig davon, ob es sich um die Übertragung von privatem oder betrieblichem Vermögen handelt.

Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe »offen« zu halten. Die Regelung könnte allerdings noch einige Zeit in Kraft bleiben. Denn es dürfte aus Sicht von Steuerexperten mindestens drei oder vier Jahre dauern, bis eine mögliche neue Erbschaftsteuerregelung auf den Weg gebracht wird.

Der Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte Anfang Oktober das Erbschaftsteuerrecht gekippt. Betriebsvermögen könne in der Regel steuerfrei vererbt und verschenkt werden. Das sei eine verfassungswidrige Überprivilegierung, kritisierten die obersten Finanzrichter und legten das 2009 in Kraft getretene Gesetz dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vor. Das Bundesfinanzministerium erklärte seinerzeit, es halte die geltende Regelung für verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2006 das damalige Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt.

Im Erlass der Länder heißt es: »Sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind (...) hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig.« Die Erklärung erfolge lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen: »Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird.« Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung erfolgen, sei kein Einspruch erforderlich.

Statt der vorläufigen Festsetzung hätte der Vollzug der Steuer auch ausgesetzt werden können. Dann aber hätten die Länder auf Einnahmen von mehr als vier Milliarden Euro im Jahr verzichten müssen.