nd-aktuell.de / 09.01.2013 / Ratgeber / Seite 28

Für Fahrdienste für Behinderte?

Rundfunkgebühr

Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen müssen für ihre Autoradios Rundfunkgebühren zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am 12. Dezember 2012 in drei parallelen Rechtsstreiten, dass der Träger des Fahrdienstes keine Befreiung beantragen kann (BVerwG, Az. 6 C 33. 11-35.11). Allerdings hat die Sache einen Haken.

Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag bis 2012 konnten Einrichtungen für behinderte Menschen um Gebührenbefreiung bitten. Dies galt für Geräte, die Heime, Ausbildungsstätten und andere Einrichtungen für die Menschen mit Behinderungen aufstellen, ohne dafür Geld zu verlangen. Fahrdienste würden aber die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllen, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Das Urteil hatte sich allerdings auf die bis zum Jahresende 2012 geltende Rechtslage bezogen. Bekanntlich wurde am 1. Januar 2013 die Bezahlung der Rundfunkgebühr (nunmehr Rundfunkbeitrag genannt) umgestellt, und zwar nach dem Prinzip: Eine Wohnung - ein Beitrag.

Ob sich aufgrund der neuen Gebührenregelung etwas ändere, müsse sich erst noch zeigen, so ein Gerichtssprecher. Der Kläger könne erneut die Befreiung beantragen und im Zweifel vor Gericht ziehen.

Die neue Regelung sieht vor, dass Kraftfahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder für einen andere selbstständige Erwerbstätigkeit der Fahrzeuginhaber genutzt werden, beitragspflichtig sind. Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die für gemeinnützige und öffentliche Zwecke genutzt werden. Zahlt der Inhaber bereits einen Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte, so ist der Beitrag für das erste nicht-privat genutzte Kfz damit abgegolten. Für jedes weitere Kfz fällt ein Drittel des Monatsbeitrages (17,98 Euro) an, also 5,99 Euro. Bei mehreren Betriebsstätten ist pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei.