nd-aktuell.de / 09.01.2013 / Ratgeber / Seite 24

Einsicht in Originalunterlagen

Betriebskostenabrechnung

Bezweifeln Mieter die Richtigkeit ihrer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung, so haben sie das Recht, anhand der Original-Rechnungsunterlagen zu prüfen, ob die Vermieteransprüche zu Recht bestehen.

Auch in die zugrunde liegenden Verträge, zum Beispiel für Hausmeister-Dienstleistungen, Wartungsarbeiten oder Versicherungen, kann Einsichtnahme verlangt werden. Es besteht aber laut Mieterverein Dresden und Umgebung kein genereller Anspruch auf Übersendung von Fotokopien. Stattdessen können die Belege direkt beim Vermieter oder Hausverwalter eingesehen und geprüft werden (BGH-Urteil, Az. VIII ZR 78/05 und BGH-Urteil, Az. VIII ZR 71/06).

Anders urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 83/09), wenn der Verweis auf das Einsichtsrecht beim Vermieter im Ergebnis zu einer Vereitelung der Mieteransprüche führen würde. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Mietern nach einem Umzug oder einem zwischenzeitlichen studienbedingten Auslandsaufenthalt die Belegeinsicht am früheren Wohnort unzumutbar ist. Sie müssen sich - so der Mieterverein - auch nicht darauf verweisen lassen, einen Rechtsanwalt oder Mieterverein vor Ort einzuschalten und mit der Belegeinsicht beauftragen. In diesen Fällen können Mieter die Übersendung von Belegkopien gegen Kostenerstattung fordern.

Das AG München (Az. 412 C 34593/08) meint, dass es Mietern nicht untersagt werden könne, im Zuge der Belegeinsicht in den Räumen des Vermieters selbst mit eigenen Hilfsmitteln Belege zu fotografieren, zu scannen oder zu kopieren. Dies sei nicht anders zu bewerten als handschriftliche Notizen.

Mieterverein Dresden und Umgebung e.V., Telefon: (0351) 86 64 50, E-Mail: mieterverein-dresden@mieterbund.de[1]

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