Geschenke im Beruf

Keine klare Rechtsprechung

  • Lesedauer: 2 Min.

Geschenke im Beruf - nicht nur ein Thema zu Weihnachten und um die Zeit der Jahreswende, wenn Unternehmen an Geschäftspartner, Lieferanten und Kunden adäquate Grußkarten und Geschenke überreichen. Doch wo liegt die wertmäßige Grenze, damit die Geste nicht als Bestechung auslegbar ist?

Wird dem nämlich keine Beachtung geschenkt, kann es für den Beschenkten und den Absender Folgen haben. »Dabei gibt es keine gesetzlichen Vorgaben oder Wertgrenzen, ab wann ein Geschenk als Korruption gilt. Das müssen die Unternehmen für sich selbst regeln«, erläutert Walter Schlegel vom TÜV Rheinland das Problem.

Bei Geschenken wie zum Beispiel Eintrittskarten für die VIP-Lounge im Fußballstadion, Reisen, hochwertiger Unterhaltungselektronik oder gar Bargeld ist Vorsicht geboten. »Um den Geber aber nicht vor den Kopf zu stoßen und sich selbst nicht zu sehr unter Druck zu setzen, können Geschenke grundsätzlich auch weiterverkauft und der Erlös kann einer gemeinnützigen Sache gespendet werden«, so Schlegel.

Wer bei dem Wert eines Geschenks unsicher ist, aber auf Nummer sicher gehen möchte, hält besser Rücksprache mit seinem Vorgesetzten. Das schafft nicht nur Transparenz, sondern vermeidet zudem den Anschein von Käuflichkeit.

Ideal ist es, wenn ein Ansprechpartner für Korruption, ein sogenannter Compliance-Beauftragter, im Unternehmen vorhanden ist. Dieser kann mit der Geschäftsleitung klare Regeln aufstellen, an denen sich Mitarbeiter orientieren können.

Mehr Informationen zu diesem Thema im Internet unter www.tuv.com/compliance

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