Ergänzung auf Fotokopie stets unterschreiben

Tipps zum Testament

  • Lesedauer: 3 Min.
Eigentlich soll ein Testament den Nachlass regeln. Wenn es in diesem Testament aber spätere Änderungen gibt, müssen die auch glaubhaft sein - und unterschrieben werden. Nur dann ist es eine gültige Testamentsänderung.

Auf diesen Umstand weist die Deutsche Anwaltauskunft mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2011 (Az. 31 Wx 179/10) hin. Hintergrund dafür ist: In einem Erbstreit vertrat einer der Beteiligten die Auffassung, dass die im Testament der Verstorbenen als Alleinerbin eingesetzte Großnichte aufgrund zweier von ihm vorgelegter Fotokopien des Testaments doch nicht allein erbe.

In der Kopie 1 war hinter dem Wort »Haus« handschriftlich ein X eingefügt worden. Der dazugehörige handschriftliche Text unterhalb der Unterschrift der Erblasserin war nicht ganz zu entziffern: »X ... (?) Anbau ...(?) mein Mieter H. (siehe Plan)« - eventuell zu lesen als »den Anbau erbt mein Mieter H. (siehe Plan)«.

Bei der Kopie 2 handelte es sich um eine Kopie der ersten Kopie. Unterhalb des mit einem X gekennzeichneten Zusatzes enthält diese den originalhandschriftlichen Zusatz: »Kopie = Original (Unterschrift)«.

Der klagende Mann war der Meinung, dass die beiden Fotokopien zusammen mit dem Originaltestament eine einheitliche Urkunde darstellen.

Das sah das Gericht anders: Ein Erblasser könne sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung aufsetzen. Immer müsse aber die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen.

Dieser Grundsatz gelte auch für Ergänzungen eines Originaltestaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt, also etwa auf einem anderen Blatt niedergelegt seien. Sie müsse der Erblasser stets gesondert unterzeichnen. Die Kopie sei daher wegen der fehlenden Unterschrift der Erblasserin keine formgerecht erstellte letztwillige Verfügung.

Warum sich ein »Testaments«-TÜV lohnt

Einen ganz anderen Sachhinweis gibt die Notarkammer Celle: Es gibt nämlich keine Pflicht, sein Testament regelmäßig kontrollieren zu lassen und auf den neuesten Stand zu bringen. Doch unsere persönlichen Verhältnisse und die Rechtslage verändern sich ständig. Deshalb lohnt sich ein »Testaments-TÜV« auf alle Fälle.

Viele junge Eltern möchten ihre Kinder hundertprozentig absichern und setzen sie im Testament als Erben des länger Lebenden ein. Ist dann ein Elternteil verstorben, kann der Längstlebende diese Regelung nicht ändern. Er kann das Erbe nur noch ausschlagen. Es ist daher sinnvoll, zu Lebzeiten regelmäßig zu überprüfen, ob eine vollständige Absicherung der Kinder noch vonnöten ist - vor allem, wenn die Kinder bereits erwachsen sind und ihr eigenes Geld verdienen.

Gemeinschaftliche Testamente können geändert werden, wenn beide Erblasser noch leben. Die Änderung kann gemeinschaftlich erfolgen oder durch einen beurkundeten Rücktritt eines Erblassers.

Ist ein Erblasser bereits verstorben, kann ein gemeinschaftliches Testament nur noch im Einvernehmen mit dem im Testament genannten Erben geändert werden. Dies ist möglich durch einen sogenannten Zuwendungsverzichtsvertrag, der notariell beurkundet werden muss.

Die Kinder haben allerdings immer einen Anspruch auf den Pflichtteil des Nachlasses. Dieser kann ihnen nur nach schweren Verfehlungen wie zum Beispiel vorsätzlichen Misshandlungen des Erblassers oder nach schweren Straftaten, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung führen, entzogen werden.

Wer eine Beziehung zum EU-Ausland hat, sollte wissen, dass im August 2012 die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Sie wird voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2015 angewendet.

Als Folge davon kann es notwendig werden, eine Regelung über das anzuwendende Erbrecht zu treffen. Es ist also wichtig, im Zusammenhang mit dem »Testaments-TÜV« sein Testament an die künftige Rechtslage anzupassen.

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