nd-aktuell.de / 06.02.2013 / Ratgeber / Seite 26

Bei falschen Angaben keine Hilfe

Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann bei falschen Personenangaben auch nachträglich aufgehoben werden.

Wer Prozesskostenhilfe beantrage, sei bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Das betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Beschluss vom 13. November 2012 (Az. IV ZB 16/12).

In dem verhandelten Fall war dem Beklagten im Rechtsstreit um die Rückzahlung eines Darlehens zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nachträglich stellte sich jedoch heraus, dass der Beklagte bei der Antragstellung eine teilweise unrichtige und unvollständige Erklärung abgegeben hatte.

Mit dieser Handlungsweise habe der Mann absichtlich versucht, seine wirtschaftliche Situation schlechter darzustellen, als sie tatsächlich war, um somit Prozesskostenhilfe zu beanspruchen. epd/nd