Kündigung verhindert nicht Betriebsratswahl

Arbeitsgerichtsurteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Arbeitgeber können die Vorbereitung einer Betriebsratswahl durch eine Gewerkschaft nicht einfach mit der Kündigung aller Gewerkschaftsmitglieder verhindern. Sind die Kündigungen im zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Betriebsratswahl ausgesprochen und noch nicht rechtskräftig geworden, sind diese unbeachtlich. Das geht aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 8. November 2012 (Az. 9 BVGa 11/11) hervor.

Mit dieser Entscheidung hob das Arbeitsgericht auch ein Hausverbot des Solarstrom-Magazins »Photon« am Standort Aachen gegen ver.di-Gewerkschafter auf.

Die Gewerkschaft hatte zum 18. Oktober 2012 zu einer Betriebsversammlung eingeladen, um einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrates zu wählen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, sprach er gegen ver.di ein Hausverbot aus. Als dann stattdessen drei Mitarbeiter und Gewerkschaftsmitglieder zu einer Betriebsversammlung in den Räumen der Gewerkschaft einluden, wurde diese entlassen.

Das Arbeitsgericht erklärte die ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam. Das Hausverbot gegen ver.di wurde aufgehoben.

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