nd-aktuell.de / 06.02.2013 / Ratgeber / Seite 23

Wenn sich ein Lehrer auf dem Pausenhof verletzt ...

Dienstunfall oder nicht?

Verletzt sich ein Lehrer bei einer Schneeballschlacht mit Schülern auf dem Pausenhof, ist dies ein Dienstunfall. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Freiburg mitteilt, gilt dies selbst dann, wenn die Hausordnung der Schule Schneeballschlachten untersagt.

Im Arbeitsrecht wie auch im Dienstrecht von Beamten gibt es oft Streit darüber, wann eine Verletzung ein Arbeits- oder Dienstunfall ist. Für den Verletzten ist dies von großer Bedeutung. Ein Beamter erhält bei einem Dienstunfall etwa Leistungen der Heilbehandlung, bei länger eingeschränkter Erwerbsfähigkeit einen Unfallausgleich oder es werden ihm besondere Sachschäden ersetzt.

Als Dienstunfall gilt jedes einen Körperschaden verursachende Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes stattgefunden hat.

Der Fall: Ein Gymnasiallehrer war auf dem Schulgelände von einer Gruppe Zehntklässler mit Schneebällen beworfen worden. Zunächst suchte er Schutz hinter seiner Aktentasche, bewegte sich auf die Schüler zu und versuchte, sie verbal von weiteren Würfen abzuhalten. Dies scheiterte und schließlich kam es zu einer Schneeballschlacht »jeder gegen jeden«. Der Lehrer nahm daran teil und wurde von einem Schneeball so heftig auf das linke Auge getroffen, dass er die Sehkraft verlor. Ein Aufenthalt in einer Augenklinik mit Operation war erforderlich.

Das Regierungspräsidium lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab: Der Lehrer habe gleichberechtigt teilgenommen und nicht im dienstlichen Überordnungsverhältnis auf die Schüler eingewirkt. Auch sei das Schneeballwerfen an der Schule per Hausordnung verboten.

Das Verwaltungsgericht Freiburg erkannte per Urteil vom 4. Dezember 2012 (Az. 5 K 1220/11) den Vorfall als Dienstunfall an. Es komme nicht darauf an, ob die im Moment des Unfalls ausgeübte Tätigkeit dienstlich geprägt gewesen sei - der Lehrer habe sich während seiner Dienstzeit auf dem Gelände des Dienstherrn aufgehalten. Der Unfall sei damit »in Ausübung des Dienstes« passiert.

Anders seien Fälle zu behandeln, bei denen im Dienst gegen die Interessen des Dienstherrn verstoßen werde. Der Verstoß gegen die Hausordnung reiche dafür hier nicht aus. Auch das Argument des Lehrers, dass er sich durch ein kommentarloses Weggehen oder ein obrigkeitliches Verbot des Schneeballwerfens den Schülern gegenüber lächerlich gemacht hätte, sei nicht von der Hand zu weisen.