nd-aktuell.de / 13.02.2013 / Ratgeber / Seite 24

Lichterketten sind kein Kündigungsgrund

Mietrecht

Weihnachten ist vorüber. Der Lichterschmuck von Fenstern und Balkonen entfernt. Durch Streit um solchen jedoch gerieten Mieter und Vermieter heftigst aneinander.

Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 390/09) hat entschieden, dass der elektrische Weihnachtsschmuck an Fenstern und Balkonen keinen Grund für eine Kündigung des Mietvertrages darstellt. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, gilt dies dem Gericht zufolge selbst für den Fall eines ausdrücklichen mietvertraglichen Verbots von Lichterketten.

Feste Installationen wie etwa Werbeschilder bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Satellitenschüsseln sorgen immer wieder für Gerichtsprozesse. Im Oktober 2011 ging auch ein Streit um eine im Fenster aufgehängte Piratenflagge durch die Presse und zwei Gerichtsinstanzen (die Mieterin gewann den Prozess). Argument des Vermieters ist meist, der ästhetische Gesamteindruck des Gebäudes sei gestört. Nicht einmal Weihnachtsschmuck ist als Streitthema tabu.

Der Fall: In Berlin waren ein Vermieter und eine Mietpartei gründlich aneinandergeraten. Die Mieterseite minderte aufgrund diverser Mängel an der Wohnung die Miete, der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise auch fristgerecht aus einer Vielzahl von Gründen. Zu diesen gehörte, dass die Mieter im Außenbereich der Wohnung als Weihnachtsschmuck eine Lichterkette angebracht hatten. Der Vermieter hielt dies für unzulässig.

Das Urteil: Das Landgericht entschied zugunsten der Lichterkette. In der Zeit um Weihnachten sei das Aufhängen von elektrischem Weihnachtsschmuck eine weithin übliche Sitte. Weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung durch den Vermieter sei wegen einer Lichterkette gerechtfertigt. Selbst wenn der Schmuck per Mietvertrag ausdrücklich verboten werde, sei ein Verstoß des Mieters dagegen als so geringfügig zu betrachten, dass eine Kündigung nicht in Frage komme. Im Übrigen habe hier keine derartige Vertragsregelung vorgelegen.