Demnach fallen auch Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten unter den gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn die Belegschaftsgröße durch die Zurechnung der Leiharbeitnehmer über zehn liegt. Der Gesetzgeber hatte Kleinbetriebe von der gesetzlichen Regelung ausgenommen. Damit sollte unter anderem deren zumeist geringe Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verwaltungsaufwand durch einen Kündigungsschutzprozess die Inhaber von Kleinstbetrieben zu stark belastet.
Dies rechtfertige jedoch keine Unterscheidung danach, ob die Personalstärke des Betriebes auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruhe, erklärte der Zweite Senat des BAG. Nach diesem Urteil haben Arbeitgeber jetzt keine Möglichkeit mehr, durch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern den Kündigungsschutz auszuhebeln.
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/814131.arbeitgeber-ausgebremst.html