nd-aktuell.de / 28.02.2013 / Politik / Seite 6

Karlsruhe: Erneut strenge Auflagen für Sicherungsverwahrung

Karlsruhe (dpa/nd). Auch Straftäter, die zuvor in der geschlossenen Psychiatrie saßen, dürfen nur unter strengen Voraussetzungen nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden. In solchen Fällen werde nicht »lediglich eine unbefristete Maßregel durch eine andere ersetzt«, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Deshalb sei die Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn »eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten« bestehe und der Untergebrachte an einer psychischen Störung leide.