nd-aktuell.de / 27.03.2013 / Ratgeber / Seite 28

Wenn die gebuchte Reise teurer wird

Reiserecht

Ist die Urlaubsreise gebucht, schlagen Reiseveranstalter und Fluggesellschaften zum Ärger der Verbraucher manchmal noch nachträglich Kosten drauf. Wie ist die Rechtslage?

Zu dem eigentlich vereinbarten Reisepreis verlangen sie Sicherheitsgebühren oder einen Zuschlag für teurer gewordenes Kerosin. Doch Mehrkosten für Pauschalreisen und Flüge müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Vertragsschluss gezahlt werden. Denn nachträgliche Zuschläge sind oft unzulässig.

Veranstalter und Airlines dürfen den Preis für eine Pauschalreise beziehungsweise für einen Flug nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich vorbehalten haben. Solche Preisänderungsklauseln finden sich zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Anbieter, sind aber häufig unwirksam.

So muss der Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auf die AGB deutlich hinweisen und dafür sorgen, dass der Kunde sie zur Kenntnis nehmen kann, zum Beispiel indem er diesem vor der Unterschrift einen Katalog mit den vollständigen Vertragsklauseln aushändigt.

Findet der Reisende die Bedingungen dagegen erstmals auf der Buchungsbestätigung vor oder kann er sie nur im Reisebüro (komplett) einsehen, sind sie gar nicht erst Vertragsinhalt geworden. Ein nachträgliches Drehen an der Preisschraube ist dann nicht erlaubt. Das gilt auch bei einzeln gebuchten Flügen, wo der Fluggast das Ticket mit den Beförderungsbedingungen normalerweise erst nach der Buchung erhält.

Teurer darf die Reise im Nachhinein nur werden, wenn vorher klar ist, wie der neue Preis genau berechnet wird. Beinhaltet die Preisänderungsklausel bloß einen Verteilungsmaßstab oder gar allgemeine Floskeln, ist sie ungültig.

Schwammige Klauseln, mit denen Reiseveranstalter Zuschläge auf ihre Kunden abwälzen wollten, wurden bereits vom Bundesgerichtshof und einigen Oberlandesgerichten gekippt:

BGH-Urteile vom 19. November 2002 (Az. X ZR 253/01 / Bucher Reisen), Az. X ZR 243/01 / Alltours); OLG Frankfurt am Main vom 3. Juni 2002 (Az. 1 U 55/01 / NUR Touristic = Neckermann); OLG Düsseldorf vom 22. November 2001 (Az. 6 U 29/01 / LTU Touristik); OLG Celle vom 24. Oktober 2002 (Az. 11 U 331/01 / TUI).

Nicht für alle Leistungen sind Preiszuschläge erlaubt. Neben gestiegenen Beförderungskosten für Kerosin und Sprit dürfen Reiseanbieter nur höhere Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und geänderte Wechselkurse auf den Kunden umlegen. Waren die Mehrkosten zur Zeit der Buchung vorhersehbar, kann man die Zahlung verweigern.

Wichtig: Wer kurzfristig - bis zu vier Monate vor Urlaubsantritt - bucht, kann die Erhöhungsklausel getrost ignorieren. Nachträgliche Preiserhöhungen sind dann immer unzulässig. Bei längerfristig gebuchten Reisen muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Preisänderung spätestens drei Wochen vor Abreise mitteilen. Ein Preiszuschlag ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ist unwirksam und braucht nicht bezahlt zu werden.

Tipps

Wenn der Reiseveranstalter einen Zuschlag verlangt, sollten Sie folgende Tipps beherzigen:

● Prüfen Sie, ob die Ausschlussfristen bereits abgelaufen sind. Ist das der Fall, können Sie die Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern.

● Macht der Veranstalter die Übergabe der Reiseunterlagen von der Zahlung des Zuschlags abhängig und möchten Sie Ihren Urlaub nicht aufs Spiel setzen, sollten Sie den Mehrpreis unter Vorbehalt zahlen.

● Wird der Reisepreis um mehr als fünf Prozent erhöht, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie dürfen dann den Reisevertrag kostenfrei stornieren - allerdings muss das unverzüglich geschehen.