nd-aktuell.de / 27.03.2013 / Ratgeber / Seite 24

Kein Druckmittel

Mietminderung

Eine Mietminderung räumt das Gesetz zwar ein, wenn der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung erheblich beeinträchtigt ist. Ihre Wirkung als Druckmittel zur Mangelbeseitigung wird häufig überschätzt.

Über die Höhe der Mietkürzung gibt es keine allgemeingültigen Richtlinien. Oft wird sich hier an pauschalen Tabellen aus dem Internet oder an Urteilen, die mit dem eigenen Fall nicht vergleichbar sind, orientiert. Das Gesetz spricht von einer »angemessen« herabgesetzten Miete. Der subjektiv »gefühlte« Minderungsanspruch erscheint allerdings manchmal größer als der objektiv vorhandene Mangel.

Wer völlig überzogen mindert, geht ein hohes Risiko ein, warnt der Mieterverein Dresden und Umgebung. Schon ein Zahlungsrückstand von etwas mehr als einer Monatsmiete berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung. Daher sollte vor Erreichen dieses Limits möglichst eine Klärung herbeigeführt oder eine Alternative zur Minderung geprüft werden. Möglich ist es auch, den geminderten Betrag unter Vorbehalt zu zahlen.

Viel wichtiger als die Minderung ist die unverzügliche Mangelanzeige, verbunden mit der konkreten Aufforderung an den Vermieter zur Beseitigung der Beeinträchtigung. Dazu sollte ihm zugleich eine Frist gesetzt werden. Wenn der Vermieter keine Anstalten zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands macht, kann dies auch unmittelbar auf dem Klageweg erzwungen werden. Unter Umständen können auch Behörden eingeschaltet werden, zum Beispiel die Bauaufsicht bei gravierenden Baumängeln oder das Gesundheitsamt bei gesundheitlicher Gefährdung.