nd-aktuell.de / 24.04.2013 / Ratgeber / Seite 26

Der Umzug und der Fiskus

Leserfragen

Im nd-ratgeber vom 3. April 2013 ist die Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz auf die Frage eingegangen: Wann beteiligt sich der Fiskus am privaten Umzug? Dazu hat es von Lesern - darunter Günther B. aus Halbe - Anfragen gegeben, ob es tatsächlich stimme, dass Privatumzüge steuerlich absetzbar sind.

Die Antwort: Bei einem beruflich veranlassten Umzug oder einem Wohnortwechsel, der den täglichen Weg zur Arbeit um mindestens eine Stunde reduziert, können neben den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (Speditionskosten) auch Pauschalbeträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ab 1. Januar 2013 gelten höhere Umzugspauschbeträge: für Verheiratete 1374 Euro, für Ledige 687 Euro, je Kind 303 Euro. Zudem sind Kosten für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis 1732 Euro abziehbar.

Auch private Umzüge sind steuerlich absetzbar. Die Aufwendungen gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. So mindern beispielsweise Ausgaben für die Möbelspedition die Steuerlast direkt. Berücksichtigt werden 20 Prozent der Kosten, maximal 400 Euro. Wer sich zudem einen Handwerker kommen lässt, um die alte oder die neue Wohnung zu renovieren, kann zusätzlich 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1200 Euro, direkt von der Steuer abziehen.

Voraussetzung für die Berücksichtigung privater Umzugskosten ist, dass der Steuerzahler die Kosten der Möbelspedition durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Bankbeleg gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann. Dabei beschränkt sich die Abzugsfähigkeit auf die Arbeitskosten (zuzüglich Umsatzsteuer). Andere Kosten (Verpackungsmaterial, Umzugskartons, Folien) sind steuerlich nicht abzugsfähig. Deshalb sollten Steuerzahler auf eine Rechnung des Umzugsunternehmens achten, auf der die Gesamtumzugskosten aufgeschlüsselt sind.

Umzugskosten aufgrund von Krankheit, Unfall oder Behinderung sind außergewöhnliche Belastungen. Hier erfolgt die Steuerentlastung nicht direkt, sondern nur soweit die Aufwendungen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Wichtig: Hierbei ist erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.