nd-aktuell.de / 08.05.2013 / Ratgeber / Seite 28

Kunde scheitert vor Gericht

Wenn die Ware einen Mangel hat

Ein Käufer einer mangelhaften Sache muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Er darf sich ansonsten nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen.

Auf diese Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 274 C 7664/11) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Der Fall: Der Käufer einer Einbauküche stellte nach dem Kauf fest, dass eine Tür klemmte. Aus diesem Grund behielt er vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 2999 Euro 671 Euro zurück.

Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren. Ein Jahr lang versuchten die Mitarbeiter, einen Termin mit dem Kunden zu vereinbaren. Dieser sagte sämtliche Termine ab und meldete sich auch nicht mehr. Daraufhin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises, was der Käufer verweigerte.

Das Urteil: Die Klage des Möbelhauses vor dem AG München hatte Erfolg. Dem Käufer stehe kein Zurückbehaltungsrecht - also das Recht, einen Teil des zu zahlenden Betrages zurückzubehalten - mehr zu. Zwar könne sich der Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, erläuterten die Richter. Indem der Käufer im vorliegenden Fall aber die Nachbesserungstermine nicht eingehalten habe, habe er sich selbst nicht vertragstreu verhalten. Er habe dem Möbelhaus nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen. Demzufolge muss der Käufer dem Möbelhaus den offenen Betrag erstatten.