nd-aktuell.de / 08.05.2013 / Ratgeber / Seite 23

Wo die Tücken liegen können

Abfindung

Ein Arbeitnehmer hatte Werkzeug gestohlen und dafür eine fristlose Kündigung erhalten. Nun steht ihm noch die Auszahlung von Urlaubstagen zu. Der Geschäftsführer fragte beim Personalbüro an, ob wir das nicht in eine Abfindung umwandeln können. Geht das so einfach?

Nein, lassen Sie die Finger davon! Eine Abfindungszahlung hat zwar eine große praktische Bedeutung. Gesetzlich sind Abfindungszahlungen aber nur an sehr wenigen Stellen geregelt. Letztendlich zahlen Sie eine Abfindung, wenn der Bestand eines Arbeitsverhältnisses umstritten ist. Geht also Ihr Mitarbeiter gegen die Kündigung vor und Sie sind sich nicht sicher, ob Sie das Verfahren gewinnen, können Sie eine Abfindung anbieten. Ist Ihr Arbeitnehmer mit der Abfindungshöhe einverstanden, können Sie sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen und ihm eine Abfindung dann zahlen. Vor Gericht sind solche Vergleiche die Regel, da auch bei den aussichtsreichsten Kündigungen immer wieder Fehler passieren und seien es »nur« formale Fehler.

Die Abfindung kann grob mit folgender Faustformel berechnet werden: Betriebszugehörigkeitszeit x 0,5 Monatsverdienste = Abfindungssumme.

Die Abfindungssumme ist sozialversicherungsfrei. Es müssen also keinerlei Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Nur Steuern werden fällig. Genau hieran ist zu sehen, dass bei einer Umwandlung der Urlaubsabgeltung in eine Abfindung bei der nächsten Betriebsprüfung Probleme steuerlich entstehen. Auf diesen Fall schaut jeder Betriebsprüfer genau, denn die Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage ist sozialversicherungspflichtig, während die Abfindung es nicht ist. Genau deshalb wäre es auch eine Straftat, wenn man bewusst Urlaub als Abfindung zahlt. Damit würde man bei der nächsten Betriebsprüfung mit großer Wahrscheinlichkeit auffallen! Arno Schrader,

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