Heime müssen Bewertung akzeptieren

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Kassel (epd/nd). Pflegeheime und ambulante Pflegedienste müssen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) den seit 2009 eingeführten »Pflege-TÜV« weiter hinnehmen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Benotung der Pflegequalität und die damit verbundene Veröffentlichung im Internet seien »nicht verfassungswidrig«, betonten die obersten Sozialrichter in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Der Gesetzgeber durfte die Prüfungen den Pflegekassen und damit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen übertragen.

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