Verfügbarkeit ohne feste Arbeitszeiten

Rechtsfrage

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Erfurt (dpa/nd). Auch ohne ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbarte Zeiten müssen Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber im betriebsüblichen Rahmen zur Verfügung stehen. Dies urteilte das Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in Erfurt (10 AZR 325/12). Dieser Grundsatz gilt auch für außertarifliche Angestellte.

Eine Angestellte mit einem Jahresgehalt von rund 95 000 Euro brutto hatte geklagt, weil ihr Chef ihr nach mehreren Aufforderungen das Gehalt gekürzt hatte. Die Frau hatte fast 700 Minusstunden angesammelt und weiterhin die Arbeitszeit nicht eingehalten. Sie argumentierte, ihr Arbeitsvertrag enthalte keine Arbeitszeitregelungen, und sie erfülle ihre Arbeitspflicht, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erledige. Das BAG bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Der Vertrag setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, »Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat«.

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